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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Klio-Eterna Schreibgeräte GmbH & Co KG

 

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen.

1.2 Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers (klio) gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) die den Geschäftsbedingungen von klio entgegenstehen oder von diesen abweichen, erkennt klio nicht an, es sei denn klio hat ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen von klio gelten auch dann, wenn klio in Kenntnis entgegenstehender oder von abweichenden Bedingungen des AG die Anfertigung bzw. Lieferung an den AG vorbehaltlos ausführt.

 

2. Angebot - Angebotsunterlagen

2.1 Alle Angebote von klio sind freibleibend, sofern sich aus den getroffenen Absprachen nichts anderes ergibt.

2.2 Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, kann klio dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.3 Aufträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung von klio zustande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von klio maßgebend. Mündliche Absprachen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von klio schriftlich bestätigt werden.

2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich klio die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der AG der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von klio.

2.5 Tritt der AG aus von ihm zu vertretenden Gründen von seiner Bestellung zurück, so berechnet klio unbeschadet des Nachweises höherer tatsächlicher Kosten einen Betrag in Höhe von 15 % der Auftragssumme, sofern nicht der AG einen niedrigeren Schaden nachweist.

 

3. Preise - Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise gelten „ab Werk“ zuzüglich Porto und Verpackung und Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.

3.2 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, behält sich klio das Recht vor, Preise wegen veränderter Lohn-, Material-, Fracht- oder Vertriebskosten oder gesetzlichen Sozialaufwendungen für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, zu ändern. Diese Kosten wird klio dem AG auf Verlangen nachweisen.

3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.4 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto ohne Abzug sofort nach Empfang der Rechnung zur Zahlung fällig. Kommt der AG in Zahlungsverzug, so ist klio berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich, nebst einer Verzugspauschale in Höhe von € 40,00 zu fordern.

3.5 Der AG kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind, oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des AG stehen. Auch mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen kann der AG aufrechnen. Das Aufrechnungsrecht besteht nur, soweit kein gesetzliches Aufrechnungsverbot entgegensteht.

3.6 Außerdem ist der AG zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und es sich hierbei um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt, oder die Forderung wegen einer groben Vertragsverletzung von klio besteht. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem AG ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der Mängelbeseitigung) steht. Der AG ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der AG fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Leistungen steht.

 

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Klio behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang sämtlicher gegen den AG aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist klio nach Setzung einer Frist zur Vornahme der vertraglichen Handlung berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In den Fällen, in denen das Gesetz keine Fristsetzung vorsieht, ist klio zur Rücknahme der gelieferten Ware ohne vorherige Fristsetzung berechtigt. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch klio liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, klio hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

In der Pfändung der gelieferten Ware durch klio liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Klio ist nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des AG - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

4.2 Der AG ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherung hat der AG auf Verlangen nachzuweisen.

4.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG klio unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit klio Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, klio die Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den klio entstandenen Ausfall.

4.4 Der AG ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt klio jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit klio vereinbarten Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem AG aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von klio, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Klio verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann klio verlangen, dass der AG klio die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4.5 Die Be-, Verarbeitung, Vermischung und Verbindung der gelieferten Ware durch den AG wird stets für klio als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für klio vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des AG an der gelieferten Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, klio nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt klio das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware (Rechnungswert) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

4.6 Klio verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt klio.

 

5. Leistungszeit

5.1 Der Beginn der von klio angegebenen Leistungszeit setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflicht des AG, insbesondere den Eingang sämtlicher erforderlicher vom AG zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Informationen etc. voraus. Dies gilt insbesondere in solchen Fällen, in denen die Fertigung von herzustellenden Teilen anhand von Plänen und sonstigen Unterlagen des AG vereinbart ist. In diesen Fällen ist klio eine auf Fehlern dieser Unterlagen basierende verzögerte Leistung oder Nichteinhaltung der Leistungsverpflichtung nicht zurechenbar. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

5.2 Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemie oder auf ähnliche, nicht von klio zu vertretender Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängert sich die Leistungsfrist um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

5.3 Bei einer Verzögerung der Leistung haftet klio in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines von klio oder seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von klio ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des S.1 und S.2 wird die Haftung von klio wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung insgesamt auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergebliche Aufwendungen auf insgesamt 15 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des AG sind - auch nach Ablauf einer klio gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des AG zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.4 Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist klio berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

6. Gefahrübergang

6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Werk" vereinbart.

6.2 Wird die Ware auf Wunsch des AG an diesen versandt, so geht mit der Versendung an den AG, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den AG über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

Sofern der AG es wünscht, wird klio die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der AG.

 

7. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der AG hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch klio, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, klio unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der AG die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des AG genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

 

8. Mängelgewährleistung

8.1 Mehr- oder Minderlieferungen von 5 % sind produktionsbedingt möglich. Sie stellen keinen von klio zu vertretenden Mangel dar.

8.2 Soweit ein Mangel der Leistung vorliegt, ist klio nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist klio verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Werk nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.3 Nur sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Werklohnes (Minderung) zu verlangen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche.

8.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (z.B. falscher Lagerung), übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom AG oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.5 Rückgriffsansprüche des AG gegen klio gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, wenn der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Regressanspruchs des AG gegen klio gemäß § 445 a BGB gilt ferner Ziff. 8.2 entsprechend.

8.6 Schadensersatzansprüche des AG wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von klio. Die Haftung von klio ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet klio nur nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 2 oder S. 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

9. Sonstige Schadensersatzansprüche

9.1 In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von klio oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet klio nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von klio ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet klio nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

9.2 Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 5 dieser Bedingungen. Die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziff. 10 dieser Bedingungen.

9.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

10. Unmöglichkeit

Klio haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von klio ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung von klio wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des AG wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind - auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Das Recht des AG zum Rücktritt bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

11. Verjährung

11.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Leistungen/Lieferung - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

11.2 Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen klio, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

11.3 Die Verjährungsfristen nach Ziff. 11.1 und 11.2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit klio eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.

Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle - nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung eines mangelhaften Werkleistung bestehender - schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

11.4 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistung mit der Abnahme.

 

12. Gerichtsstand - Erfüllungsort - Geltendes Recht

12.1 Sofern der AG Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von klio Gerichtsstand. Klio ist jedoch berechtigt, den AG auch an seinem Sitz zu verklagen.

12.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von klio Erfüllungsort.

12.3 Bestellungen und Lieferungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch soweit die Geschäfte im Ausland getätigt werden. Das UN-Kaufrecht gemäß Wiener Übereinkommen vom 11.4.1980 wird ausgeschlossen.

 

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.